Satzung

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24.05.2002

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Judo – Club Wächtersbach e.V.; und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist in 63607 Wächtersbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Judosports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterbreitung von regelmäßigen Sportangeboten und - möglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, insbesondere Wettkampfveranstaltungen des Hessischen Judoverbandes.
Der Verein pflegt sowohl den Breiten – und Freizeitsport, als auch den Leistungssport. Der Verein organisiert in diesem Rahmen regelmäßige Übungsstunden sowie gemeinsame Veranstaltungen wie u.a. Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.


3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.

Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag des Vorstands wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und durch die Zustellung wirksam. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Jugendwart und dem Verwalter Budo-Zentrum.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Kassierer, der Schriftführer, der Pressewart der Jugendwart und der Verwalter Budo-Zentrum. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, von Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,

g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.


c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlußfähig, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wächtersbach, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Förderung des Kinder- und Jugendsports zu verwenden hat.

§ 9 Schlußbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.05.2002 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


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