§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt
den Namen Judo – Club Wächtersbach e.V.;
und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist in 63607 Wächtersbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports, insbesondere des
Judosports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
die Unterbreitung von regelmäßigen Sportangeboten
und - möglichkeiten für Kinder, Jugendliche
und Erwachsene sowie die aktive Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen, insbesondere Wettkampfveranstaltungen
des Hessischen Judoverbandes.
Der Verein pflegt sowohl den Breiten – und Freizeitsport,
als auch den Leistungssport. Der Verein organisiert
in diesem Rahmen regelmäßige Übungsstunden
sowie gemeinsame Veranstaltungen wie u.a. Ausflüge,
Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des
Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden, wie auch
eine juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16.
Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung
(juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung
der Vereinsbeiträge in Verzug ist.
Der Austritt muß
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von
sechs Wochen zum Ende eines Quartals möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen
des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag
des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Der Antrag des Vorstands wird dem Mitglied
durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und durch
die Zustellung wirksam. Während des Ausschließungsverfahrens
ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden
Mitglieds.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch
auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für
das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Mitgliedsbeiträge,
Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren
mittels Lastschrift eingezogen. Weist das Konto eines
Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages
keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche in Zusammenhang
mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften
entstehenden Kosten.
§ 5 Organe
Organe des Vereins
sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus sechs Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem Schriftführer,
dem Pressewart, dem Jugendwart und dem Verwalter Budo-Zentrum.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer,
der 2. Kassierer, der Schriftführer, der Pressewart
der Jugendwart und der Verwalter Budo-Zentrum. Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis
zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet
ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar
sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit
sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden
oder einen seiner Stellvertreter.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für alle Aufgaben, soweit
sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen
obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages, von Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Ausschluss eines
Vereinsmitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. a) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen
Gründen beschließt
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung
erfolgt schriftlich. Der Fristablauf beginnt mit dem
auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift
gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich
die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach
und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung können nur
durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für
die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen
wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter,
soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung
zwingend bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist
bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlußfähig,
bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung
des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlußunfähigkeit
muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist
in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen
ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins eine solche von
4/5 erforderlich. Das Versammlungsprotokoll ist von
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
und Beschlußfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
(Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen,
ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Wächtersbach, die es ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke für die Förderung
des Kinder- und Jugendsports zu verwenden hat.
§ 9 Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde
in der Mitgliederversammlung vom 24.05.2002 beschlossen.
Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam.
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